I. Name, Sitz und Zweck
1. Unter dem Namen «Freunde des Balletts Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des Balletts am Opernhaus Zürich.
II. Mitgliedschaft
3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern werden an den Vorstand delegiert. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
4. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Unterstützung des Balletts am Opernhaus Zürich hat. Mitgliederkategorien:
- Junioren (bis 30 Jahre)
- Freunde
- Gönner
- Förderer
- Donatoren
- Mäzene
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme mit jeweils einer Begleitperson (registriertes Paarmitglied oder nicht registriertes Gastmitglied) an den Veranstaltungen der entsprechenden Mitgliederkategorie. Das Mitglied erhält eine persönliche Mitgliederkarte sowie eine unpersönliche Mitgliederkarte für eine Begleitperson (Gastmitglied). Paare können zwei Personen als Mitglieder registrieren lassen.
Der Jahresbeitrag ist nach den Mitgliederkategorien abgestuft und wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Der Austritt ist auf das Ende des Geschäftsjahres am 30. Juni möglich. Der Austritt muss gegenüber dem Verein bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
6. Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Die persönlichen Mitgliederdaten werden durch den Verein vertraulich behandelt. Die Mitglieder sind mit der Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten innerhalb des Vereins einverstanden. Die Mitgliederdaten dürfen an das Opernhaus Zürich zum Zweck der Information der Mitglieder über Ballettveranstaltungen und weitere Aktivitäten sowie bezüglich Informationen über den Verkauf von Eintrittskarten weitergegeben werden.
III. Organe
8. Die Organe des Vereins sind:
A die Mitgliederversammlung
B der Vorstand
C der Rechnungsrevisor
A die Mitgliederversammlung
9. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands und des Rechnungsrevisors;
b. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
c. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
d. Beschluss über Anträge des Vorstands;
e. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
10. Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Beilage des Jahresberichtes und der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.
11. Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
12. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes teilnahmeberechtigte, registrierte Mitglied eine Stimme. Nicht registrierte Paar- oder Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Firmenmitglieder (juristische Personen) verfügen über eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst unter Vorbehalt der Vorschriften über Statutenänderungen und Vereinsauflösung.
B der Vorstand
13. Der Vorstand ist für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Er ist das geschäftsleitende Organ und vertritt den Verein nach aussen und innen. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorberatung der Geschäfte der Mitgliedersammlung und Festsetzung der Traktandenliste und Einberufung der Mitgliederversammlung b. Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Der Vorstand kann Aufgaben an eine Geschäftsstelle übertragen.
14. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie den Quästor. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Beschlüsse des Vorstandes können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
15. Der Präsident leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung wird der Vorsitz durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied übernommen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
16. Der Quästor führt die Aufsicht über die Kasse und Buchführung. Er legt dem Vorstand rechtzeitig zuhanden der Mitgliederversammlung die auf den 30. Juni abgeschlossene Jahresrechnung vor. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Die Bücher und die Jahresrechnung des Vereins sind auf den 30. Juni jeden Jahres abzuschliessen.
17. Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft für die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat des Vereins und ist Ansprechstelle für Mitgliederanliegen.
C der Rechnungsrevisor
18. Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung, die Kasse und Wertschriften und teilt dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung seinen Befund mit.
IV. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
19. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
20. Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, bestimmt über das Schicksal des Vereinsvermögens. Ein allfälliges Restvermögen ist in jedem Fall einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
V. Inkraftsetzung
21. Die Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. November 2014 angenommen (Revision Artikel 4 und Artikel 12). Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 8. Mai 2012 und jene vom 26. Juni 1998 und vom 3. März 1983.